Kosten

Vorab:

Da das anwaltliche Gebührenrecht für den Außenstehenden nahezu nicht zu überblicken ist und vom Einzelfall abhängt, erhalten Sie auf Wunsch vorab eine Aufklärung, welche Kosten in Ihrem Fall zu erwarten sind bzw. ob Sie diese überhaupt selbst tragen müssen.

Hier lediglich einige allgemeine Informationen:

Sollten Sie Hartz-IV-Empfänger sein (und über keine Rechtschutzversicherung verfügen), gilt:

Sie haben Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Aufgrund Ihrer finanziellen Situation ist es selbstverständlich das vorrangiges Anliegen – und dies können Sie für bare Münze nehmen -, dass Ihnen keinerlei Kosten entstehen. Im Erfolgsfalle haben Sie gegen das JobCenter einen Kostenerstattungsanspruch, der mit aller Konsequenz – schon im eigenen Interesse – für Sie durchsetzen. – Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe nebst Informationsblatt finden sie hier.

In allen übrigen Fällen, gilt: Kostentransparenz ist oberstes Gebot. Über anfallende Kosten und Honorare werden Sie v o r Beginn der kostenauslösenden Tätigkeit informiert. Auch hier versuchen wir, alle Wege auszuloten, die Kosten für unsere Mandanten möglichst gering zu halten (z. B. Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen gegen den Gegner, Beiordnung als Pflichtverteidiger, etc.).

Schließlich ist zu betonen, dass eventuelle Finanzstärke auf Seiten des Mandanten mitnichten einen Maßstab für die Honorarhöhe darstellt. DasHonorar ist transparent und orientiert sich immer an erbrachten Leistungen. Es gilt: Man sieht sich immer zweimal im Leben. Besser ist, man wahrt das rechte Maß von Anfang an.